Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: 18 B 350/08
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 60 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 3
AufenthG § 60 Abs. 4
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 6
AufenthG § 60 Abs. 7
Eine drohende Doppelbestrafung hindert grundsätzlich für sich genommen weder die Ausweisung noch die Abschiebung eines Ausländers. Insbesondere führt sie nicht zwingend auf ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
Tatbestand:

Der Antragsteller, ein u.a. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilter Jordanier, wandte sich im Wege eines Eilantrags gegen die Vollziehbarkeit seiner Ausweisung und begehrte hilfsweise Abschiebungsschutz. Antrag und Beschwerde blieben erfolglos.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Beschwerdevortrag genügt bereits nicht dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Darlegungserfordernis. Danach muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Dabei hat sie sich an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung zu orientieren. (...) Diesen Anforderungen ist nicht genügt, wenn der Antragsteller - wie hier - die erstinstanzliche Entscheidung beanstandet, ohne auch nur hinreichend zu verdeutlichen, ob seine Ausführungen die Richtigkeit der Feststellungen des VG zum von ihm gestellten Haupt- oder Hilfsantrag in Frage stellen sollen.

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 4.8.2006 - 18 B 1351/06 -.

Aber selbst abgesehen hiervon entspricht die Darlegung der Beschwerdegründe nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Die Beschwerde dürfte zwar zutreffend die Feststellung des VG beanstanden, wonach über das Gegebensein von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden sei. Das VG stellt richtig dar, dass dies gilt, wenn sich der Antragsteller materiell auf Asylgründe beruft; dann besteht kein "Wahlrecht" zwischen asyl- und ausländerrechtlichem Schutz.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.3.2006 - 1 B 126.05 -, Buchholz 402.25 § 13 AsylVfG Nr. 3.

Der Antragsteller hat aber keinen Asylantrag gestellt und dürfte sich auch nicht materiell auf Asylgründe berufen haben.

Auch ausgehend hiervon ist jedoch die Darlegung der Beschwerdegründe unzureichend. Der Antragsteller macht mit der Beschwerde ohne nähere Erläuterung geltend, er dürfe nicht abgeschoben werden, weil ihm menschenrechtswidrige Doppelbestrafung drohe.

Eine drohende Doppelbestrafung hindert grundsätzlich für sich genommen weder die Ausweisung noch die Abschiebung eines Ausländers. Insbesondere führt sie nicht zwingend auf ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Art. 103 Abs. 3 GG verwehrt grundsätzlich nur eine mehrmalige Verurteilung eines Straftäters durch deutsche Gerichte. Es besteht derzeit auch keine allgemeine Regel des Völkerrechts des Inhalts, dass eine Person wegen desselben Lebenssachverhalts, dessentwegen sie bereits in einem dritten Staat zu einer Freiheitsentziehung verurteilt wurde, und die sie auch verbüßt hat, in einem anderen Staat nicht neuerlich angeklagt oder verurteilt werden darf, oder dass jedenfalls die Zeit der im dritten Staat erlittenen Freiheitsentziehung im Falle einer neuerlichen Verurteilung angerechnet oder berücksichtigt werden muss.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.10.1993 - 18 B 2313/93 -, vom 25.9.1995 - 18 B 2949/94 - und vom 7.8.2001 - 18 A 2065/96 - (insoweit bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 29.02 -); OVG NRW, Beschluss vom 24.2.1994 - 17 B 2121/92 -; Hess. VGH, Beschlüsse vom 8.5.1995 - 12 UE 3336/94 -, EZAR 032 Nr. 11, und vom 25.6.1998 - 13 UE 1304/95 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.7.2002 - 13 S 1871/01 -, EZAR 043 Nr. 55; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.1.2004 - 1 L 4472/03.A -; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 60 AufenthG Rn. 56, jeweils m.w.N.

Weitere konkrete Gesichtspunkte im Hinblick auf die Bestrafung, die zur Annahme von Abschiebungsschutz geeignet sein könnten, werden mit der Beschwerde nicht dargetan. (...)

Ende der Entscheidung

Zurück